Theoretisch strafbar

Outdoor-Sex

Sex in der Öffentlichkeit ist nach § 183a BGB eine "Erregung öffentlichen Ärgernisses" und damit strafbar. Allerdings kommt es nur in den seltensten Fällen zur Anklage.

Auf einmal überkommt es einen. Man möchte es tun mit seinem Partner, jetzt und hier. Doch das Schäferstündchen im Freien bringt nicht nur den besonderen Kick, es kann auch ungeahnte Folgen haben. Denn Sex in der Öffentlichkeit ist nach § 183 a BGB strafbar - das ist ein Unter-Paragraph für den Tatbestand "Erregung öffentlichen Ärgernisses", wozu auch Exhibitionismus gezählt wird. Höchststrafe: ein Jahr Haft oder 365 Tagessätze.

Doch so weit kommt es fast nie: Nach Angaben der Pressestelle des Polizeipräsidiums München kommt es nämlich in den seltensten Fällen zur Anklage. Ganz nach dem Motto: Wo kein Kläger, da kein Richter.

So fühlen sich ungewollte Zeugen des öffentlichen Vergnügens in den wenigsten Fällen dazu veranlasst, die Ordnungskräfte zu rufen. Und wenn die Polizei selber auf ein Paar trifft, das gerade mitten im Gefecht ist, drücken sie auch mal ein Auge zu - es sollten halt nicht gerade Kinder in der Nähe sein.

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28.07.08 - 16:00

 


Tags:
Sex, Tipps

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Liebe im Freien - Foto: iStockFotos

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